Rockster

Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Rockster Austria International GmbH

1. PRÄAMBEL: 1.1.

Diese allgemeine Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. 1.2. Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen. 1.3. Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinen und Stahlbauindustrie Österreichs.

2. VERTRAGSSCHLUSS: 2.1.

Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat. 2.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom Verkäufer gesondert anerkannt werden. 2.3. Die Angebote des Verkäufers gelten freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. 2.4. Falls Import- und Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so muss die Partei, die für die Beschaffung verantwortlich ist, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.

3. PLÄNE UND UNTERLAGEN: 3.1.

Die in Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Prospekten, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Maße, Gewicht, Fassungsvermögen, Lieferung, Preis etc. sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist. 3.2. Skizzen, Pläne und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Kataloge, Muster, Prospekte, Abbildungen etc. stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Verbreitung, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.

4. VERPACKUNG: 4.1.

Mangels abweichender Vereinbarung verstehen sich die Preise ohne Verpackung; erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, damit unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zum festgelegten Bestimmungsort vermieden werden, auf Kosten des Käufers und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen. gespeichert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihr Besuch unseres Internetauftritts von Facebook erfasst wird, auch dann, wenn Sie die Plugins nicht anklicken. Zweck und Umfang der Datenerhebung und die weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Facebook, sowie Ihre diesbezüglichen Rechte und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatsphäre entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen von Facebook unter http://www.facebook.com/policy.php. Wenn Sie Mitglied bei Facebook sind und nicht möchten, dass diese über unseren Internetauftritt Daten über Sie sammeln und mit Ihren dort gespeicherten Mitgliedsdaten verknüpfen, müssen Sie sich vor Ihrem Besuch unseres Internetauftritts vom Nutzerkonto von Facebook ausloggen.

5. GEFAHRENÜBERGANG: 5.1.

Der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bestimmt sich in den nachstehenden Fällen: a) bei Verkauf “ab Werk” geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer muss dem Käufer den Zeitpunkt mitteilen, von dem an dieser über die Ware verfügen kann. Diese Mitteilung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Käufer die hiezu üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann; b) bei Verkauf “Lastwagen, Schleppkahn, Waggon” (vereinbarter Absendungsort), “Grenze” oder “Bestimmungsort” oder der Verkauf “Fracht frei bis” geht die Gefahr vom Verkäufer in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem das mit der Ware beladene Transportmittel vom ersten Frachtführer übernommen wird; c) bei Verkauf “FOB” oder “CIF” oder “C&F” geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware im vereinbarten Verschiffungshafen die Rehling tatsächlich überschritten hat. 5.2. Wenn nicht anders vereinbart ist, gilt die Ware als “ab Werk” verkauft. 5.3. Der Verkäufer ist zum Abschluss einer Versicherung nur verpflichtet, wenn und insoweit dies schriftlich vereinbart wurde. 5.4. Im übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

6. LIEFERFRIST: 6.1.

Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätestens der nachstehenden Zeitpunkte:a) Datum der Auftragsbestätigung;b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und / oder ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist. 6.2. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- u. Vorlieferungen durchzuführen. 6.3. Verzögert sich die Lieferung durch einen auf Seiten des Verkäufers eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Art.9 darstellt, dann wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. 6.4. Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Im Falle von Sonderanfertigungen ist bei der Bemessung der Nachfrist entsprechend zu berücksichtigen, dass der Verkäufer bereits abgearbeitete Teile allenfalls nicht anderwärtig verwenden kann. Diese Teile sind vom Käufer zu übernehmen. 6.5. Wurde die Art. 6.4. vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers nicht eingehalten, so kann sich der Käufer durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren und aller gelieferten Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können, lossagen. Der Käufer hat in diesem Falle das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren oder für die nicht verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen und, insoweit der Lieferverzug durch grobes Verschulden des Verkäufers verursacht wurde, auf Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen, die er bis zur Auflösung des Vertrages und für dessen Durchführung machen musste, und die nicht weiter verwendet werden können. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Käufer dem Verkäufer zurückzustellen. 6.6. Andere als die in Art.6. genannten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer aufgrund dessen Verzuges sind ausgeschlossen. 6.7. Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers verschuldet, kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten. Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, für alle gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind, Erstattung zu verlangen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche gegen den Käufer aufgrund dessen Verzögerung. Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, für alle gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind, Erstattung zu verlangen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche gegen den Käufer aufgrund dessen Verzögerung. 6.8. Tritt der Käufer einseitig vom Vertrag zurück, so steht dem Verkäufer ein Pauschalschadensersatz von 20% der Vertragswertes zu bzw. kann der Verkäufer nach seiner Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens vom Käufer einfordern. Der Verkäufer hat das Recht, allfälligen Schadensersatz direkt von vom Käufer bereits geleisteten Zahlungen abzuziehen.

7. PREISE: 7.1.

Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne Verpackung und ohne Verladung. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen. 7.2. Bei Vertragsabschluß mit Offenlassung der Preise wird der am Tage der Lieferung geltende Verkaufspreis berechnet. 7.3. Die Preise sind, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, 30 Tage gültig.

8. ZAHLUNG: 8.1.

Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Wenn nicht gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung des Verkäufers abweichende Zahlungstermine vereinbart wurden, ist die Hälfte der Kaufsumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung zahlbar, der Rest bei Anzeige der Versandbereitschaft. Anzahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, bei Erhalt der Auftragsbestätigung zahlbar. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben; b) eine angemessene Nachfrist setzen; c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen; d) sofern auf Seiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 10 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 7,5% über der jeweiligen Bankrate der österreichischen Nationalbank verrechnen oder unter Einräumung einer Nachfrist den Rücktritt erklären. Alle gerechtfertigten Aufwendungen, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musste sind zu erstatten. Bis zur vollständigen Erfüllung behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor.

9. BEHELFSMITTEL:

Die zur Übergabe, Inbetriebnahme oder eventuell anfallenden bzw. erforderlichen Nacharbeiten notwendigen Behelfsmittel sind vom Käufer kostenlos zur Verfügung zu stellen.

10. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG:

Die Gewährleistung erfolgt nur unter der Voraussetzung der erfüllten Zahlungsbedingungen und besteht nur für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Inbetriebnahme bzw. 1000 Betriebsstunden. Bei Inbetriebnahme ist sofort die Rockster Garantie Registrierung mittels entsprechend vollständig ausgefüllten Formulars an Rockster Recycler zurückzusenden, andererseits gilt das Lieferdatum als Beginn der Gewährleistungsperiode. Die Gewährleistung erlischt jedoch 18 Monate nach Auslieferungsdatum. Die Gewährleistung erlischt ab dem Zeitpunkt, ab dem nicht original Rockster Ersatz- oder Verschleißteile eingebaut oder verwendet werden. Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt nach Mängelbehebung nicht ein. Die Garantieleistung erfolgt nur in der Weise, dass die erneuerten Teile, welche innerhalb dieser Zeit nachweisbar infolge Arbeits- oder Materialfehler unbrauchbar werden, nach Wahl des Auftragnehmers kostenlos ersetzt oder in angemessener Frist instand gesetzt werden. Für den Fall, dass Reparaturarbeiten vom Verkäufer durchgeführt werden, ist die Maschine vom Käufer in eine für diese Reparatur geeignete Werkstätte zu bringen und für das notwendige Hebezeug zu sorgen. Ebenso hat der Käufer dafür zu sorgen, dass Mitarbeiter des Verkäufers uneingeschränkten Zutritt zu dieser Werkstätte erlangen. Die für den Aus- und Einbau aufgewendeten Arbeitskosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Werden Teile zurückgesandt, übernimmt der Käufer die Gefahr und Kosten. Für Kosten die entstehen, wenn der Käufer selbst Mängelbehebungen durchführt, muss der Verkäufer die schriftliche Zustimmung geben. Die Gewährleistungspflicht gilt nur für die Mängel, die bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt nicht für Mängel, die entstehen durch unsachgemäße Behandlung des Käufers oder einer seiner Beauftragten. Weiters entfällt die Gewährleistungspflicht für Mängel an Verschleißteilen (z.B. Fördergurte,…), für Gewaltschäden und deren Folgeschäden. Für diejenigen Teile, die der Verkäufer von Unterlieferanten bezogen hat, haftet er nur im Rahmen, der ihm selbst zustehenden Gewährleistungsansprüche. Weiters hat der Verkäufer keinen Schadenersatz zu leisten, für Verletzungen von Personen und für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind. Folgende Umstände gelten als Entlastungsgründe: Arbeitskonflikte, Brand, Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, Einschränkung des Energieverbrauches.

11. BEFREIUNGEN

Als Entlastungsgründe gelten, wenn sie nach Abschluss des Vertrages eintreten und dessen Erfüllung behindern: Arbeitskonflikte und alle anderen Umstände, die außerhalb des Einflusses der Parteien liegen, z. B. Brand, Mobilmachung, Beschlagnahmung, Embargo, Devisenbeschränkungen, Aufruhr, allgemeiner Materialmangel und Beschränkungen in der Nutzung von Energie. 11.2. Die Die Auswirkungen dieser Umstände auf die Verpflichtungen der Vertragsparteien sind in den Klauseln 6, 8 und 9 definiert.

12. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT:

Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, ist das sachlich zuständige Gericht in Linz an der Donau. Es gilt österreichisches Recht. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
Rockster Austria International GmbH
Matzelsdorf 72
4212 Neumarkt im Mühlkreis
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