Rockster
Allgemeine
Einkaufsbedingungen
Rockster Austria International GmbH
I. Vertragsschluss / Formerfordernisse
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Lieferanten und abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn diese von uns schriftlich anerkannt wurden. Als Anerkennung gilt weder unser Schweigen noch die Annahme der Leistung oder deren Bezahlung.
2. Der Liefervertrag oder die Bestellungen sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung sowie sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen ausschließlich der Schriftform, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist. Der Lieferant hat die Möglichkeit, den Auftrag binnen 10 Werktagen schriftlich zu bestätigen, erfolgt keine schriftliche Bestätigung, gilt der Auftrag in seinem vollem Umfang als angenommen, wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Auftrag oder die Bestellung zu stornieren.
2. Der Liefervertrag oder die Bestellungen sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung sowie sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen ausschließlich der Schriftform, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist. Der Lieferant hat die Möglichkeit, den Auftrag binnen 10 Werktagen schriftlich zu bestätigen, erfolgt keine schriftliche Bestätigung, gilt der Auftrag in seinem vollem Umfang als angenommen, wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Auftrag oder die Bestellung zu stornieren.
II. Lieferumfang / Änderungen des Lieferumfanges / Ersatzteile
1. Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Daten und Umstände sowie die von uns beabsichtigte Verwendung seiner Lieferungen rechtzeitig bekannt sind. Er steht dafür ein, dass seine Lieferungen alle Leistungen umfassen, die für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Der Lieferant wird bei der Leistungserbringung alle einschlägigen Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften beachten, sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln und unsere Werksnormen einhalten. Der Lieferant hat uns aufzuklären über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und das Betreiben der Liefergegenstände.
2. Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit vom Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Der Lieferant hat die Änderungen in angemessener Frist umzusetzen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten, sowie der Liefertermine sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen. Kommt eine Einigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, entscheiden wir nach eigenem Ermessen.
3. Der Lieferant stellt sicher, dass er uns auch für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Beendigung der Lieferbeziehung zu angemessenen Bedingungen mit den Liefergegenständen oder Teilen davon als Ersatzteile beliefern kann.
2. Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit vom Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Der Lieferant hat die Änderungen in angemessener Frist umzusetzen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten, sowie der Liefertermine sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen. Kommt eine Einigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, entscheiden wir nach eigenem Ermessen.
3. Der Lieferant stellt sicher, dass er uns auch für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Beendigung der Lieferbeziehung zu angemessenen Bedingungen mit den Liefergegenständen oder Teilen davon als Ersatzteile beliefern kann.
III. Preise / Zahlungsbedingungen
1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung jeweils im darauf folgenden Monat bis spätestens zum 25. Tag mit 3 % Skonto, bis zum 25. des übernächsten Monats mit 2 % Skonto oder innerhalb von 120 Tagen ohne Abzug. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin. Rechnungen sind unter Angabe von Kontierung, Abladestelle, Lieferantennummer, Teilenummer, Stückzahl und Einzelpreis sowie Menge pro Lieferung ohne Durchschläge einzureichen. Der Lieferant erklärt sich bereit, auf Aufforderung von uns, an einem Gutschriftverfahren teilzunehmen.
2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen uns zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen uns zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
IV. Lieferbedingungen
1. Die Lieferungen erfolgen DAP oder DDU (Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung) an den von uns bezeichneten Ort, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, einschließlich Verpackung und Konservierung. Es gelten unsere Versand- und Transportvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung. Jede Sendung ist uns und dem von uns bestimmten Empfänger am Versandtag anzuzeigen. Jede Lieferung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Der Lieferschein ist mit unserer Bestell-, Artikel- und Lieferantennummer zu versehen. Bei vereinbarter Lieferung “ab Werk” sind uns und dem von uns bestimmten Empfänger rechtzeitig die Abmessungen und das Gewicht der Sendung mitzuteilen. Die Transportversicherung wird von uns eingedeckt soweit wir nach der vereinbarten Lieferklausel (Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung) dazu verpflichtet sind. Vom Lieferanten ist bei der Ausfertigung der Versandpapiere zu berücksichtigen, dass die Zollabfertigung in unserem Werk erfolgt und wir von der Gestellungspflicht befreit sind. Für Lieferungen aus Präferenzländern hat der Lieferant den Präferenznachweis jeder Lieferung beizufügen. Die Langzeitlieferantenerklärung gem. EWG-VO 1207/2001 ist einmal jährlich vorzulegen. Soweit die gelieferte Ware einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegt, sind wir unverzüglich zu informieren.
2. Die Liefergegenstände sind handelsüblich und sachgerecht zu verpacken. Wir sind berechtigt, dem Lieferanten die Art und Weise der Verpackung vorzuschreiben. Wenn wir wiederverwendungsfähige Verpackung frachtfrei an den Lieferanten zurücksenden, haben wir Anspruch auf eine Rückvergütung in Höhe des Wertes der Verpackung.
2. Die Liefergegenstände sind handelsüblich und sachgerecht zu verpacken. Wir sind berechtigt, dem Lieferanten die Art und Weise der Verpackung vorzuschreiben. Wenn wir wiederverwendungsfähige Verpackung frachtfrei an den Lieferanten zurücksenden, haben wir Anspruch auf eine Rückvergütung in Höhe des Wertes der Verpackung.
V. Termine / Verzug
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns oder bei dem von uns bestimmten Empfänger. Der Lieferant hat uns eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht nachgekommen ist. Bei Verzug sind wir berechtigt, vom Lieferanten eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche der Verzögerung 1 %, im ganzen aber höchstens 10 % des Gesamtwertes der Bestellung. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen. Die Vertragsstrafe kann bis zur Bezahlung der verspätet gelieferten Ware geltend gemacht werden.
VI. Geheimhaltung / Informationen
1. Der Lieferant wird die ihm von uns überlassenen Informationen wie etwa Zeichnungen, Unterlagen, Erkenntnisse, Muster, Fertigungsmittel, Modelle, Datenträger usw. geheimhalten, Dritten (auch Unterlieferanten) nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung zugänglich machen und nicht für andere, als die von uns bestimmten Zwecke verwenden. Dies gilt entsprechend für Vervielfältigungen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die ihm bei Empfang bereits berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder danach berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt werden, die – ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien – allgemein bekannt sind oder werden oder für die ihm schriftlich die Erlaubnis zur einer anderweitigen Nutzung erteilt worden ist. Der Lieferant darf ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht mit seiner Geschäftsbeziehung zu uns werben. Wir behalten uns das Eigentum und alle sonstigen Rechte (z.B. Urheberrechte) an den von uns zur Verfügung gestellten Informationen vor. Vervielfältigungen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung angefertigt werden. Die Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in unser Eigentum über. Es gilt hiermit zwischen dem Lieferanten und uns als vereinbart, dass der Lieferant die Vervielfältigungen für uns verwahrt. Der Lieferant hat die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Gegenstände sowie Vervielfältigungen davon auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren, zu pflegen und zu versichern und auf unser Verlangen hin jederzeit herauszugeben bzw. zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht ihm nicht zu. Die vollständige Rückgabe bzw. Vernichtung ist schriftlich zu versichern.
2. Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus diesem VI 1. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung sofort eine Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000 fällig. Dem Lieferanten bleibt vorbehalten, die Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe gerichtlich feststellen zu lassen. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen.
2. Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus diesem VI 1. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung sofort eine Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000 fällig. Dem Lieferanten bleibt vorbehalten, die Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe gerichtlich feststellen zu lassen. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen.
VII. Qualitätsmanagement / Wareneingangskontrolle
1. Der Lieferant hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überwachen. Er ist verpflichtet, unsere Qualitätssicherungsvereinbarung für Lieferanten in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Hierzu wird er ein Qualitätssicherungssystem nach ISO 9001:2000, VDA 6.1 oder QS 9000 oder einem anderen mit uns vereinbarten Standard aufbauen und unterhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen Zustimmung durch uns. Der Lieferant hat für alle an uns gelieferten Produkte schriftlich festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die mangelfreie Herstellung der Lieferung gesichert wurde. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 12 Jahre aufzubewahren und uns auf Verlangen vorzulegen. Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
2. Eine Wareneingangskontrolle findet durch uns nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel werden wir unverzüglich rügen. Wir behalten uns vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügen wir Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Bei festgestellten Mängeln sind wir berechtigt, die gesamte Lieferung zurückzusenden. Bei Mängel oder Schäden, die sich erst im Betrieb der Waren feststellen lassen, sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur vollständigen Funktion der Waren aufzusschieben, Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Tag an dem der Schaden nachweislich behoben und von uns als behoben anerkannt wurde.
2. Eine Wareneingangskontrolle findet durch uns nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel werden wir unverzüglich rügen. Wir behalten uns vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügen wir Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Bei festgestellten Mängeln sind wir berechtigt, die gesamte Lieferung zurückzusenden. Bei Mängel oder Schäden, die sich erst im Betrieb der Waren feststellen lassen, sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur vollständigen Funktion der Waren aufzusschieben, Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Tag an dem der Schaden nachweislich behoben und von uns als behoben anerkannt wurde.
VIII. Mängelhaftung / Aufwendungsersatz / Frist / Versicherung
1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so richten sich unsere Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung unserer Lieferfähigkeit gegenüber unseren Abnehmern können wir nach Unterrichtung des Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Der Lieferant haftet für sämtliche uns aufgrund von Mängeln der Sache mittelbar oder unmittelbar entstehenden Schäden und Aufwendungen. Ersatzpflichtig sind auch die Aufwendungen für eine den üblichen Umfang übersteigende Wareneingangskontrolle, sofern zumindest Teile der Lieferung als mangelhaft erkannt wurden. Dies gilt auch für eine teilweise oder vollständige Überprüfung der erhaltenen Lieferungen im weiteren Geschäftsablauf bei uns oder unseren Abnehmern. Sofern sich der Lieferant bei der Leistungserbringung Dritter bedient, haftet er für diese wie für Erfüllungshilfen.
2. Der Lieferant erstattet auch Aufwendungen bei unseren Abnehmern oder uns, die im Vorfeld von oder im Zusammenhang mit Mängelhaftungsereignissen zur frühzeitigen Schadensverhütung, -abwehr oder-minderung (z. B. Rückrufaktionen) entstehen.
3. Der Lieferant erstattet die Aufwendungen, die wir gegenüber unseren Abnehmern gesetzlich zu tragen verpflichtet sind und die auf Mängel der von ihm bezogenen Lieferung zurückzuführen sind.
4. Soweit nicht gesetzlich etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist, haftet der Lieferant für Mängel, die innerhalb von 12 Monaten ab Inbetriebnahme des Liefergegenstandes bzw. ab Abnahme (wenn eine solche gesetzlich oder vertraglich bestimmt ist) auftreten. Im Falle der Nacherfüllung verlängert sich die Frist um weitere 12 Monate am Liefergegenstand Die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln tritt frühestens zwei Monate nach dem die Ansprüche des Endkunden erfüllt sind ein. Diese Ablaufhemmung endet spätestens 5 Jahre nach Lieferung an uns.
5. Der Lieferant ist verpflichtet, für die Dauer der Lieferbeziehung für die Risiken dieses VIII angemessenen Versicherungsschutz zu unterhalten. Der Nachweis ist auf unser Verlangen zu erbringen.
2. Der Lieferant erstattet auch Aufwendungen bei unseren Abnehmern oder uns, die im Vorfeld von oder im Zusammenhang mit Mängelhaftungsereignissen zur frühzeitigen Schadensverhütung, -abwehr oder-minderung (z. B. Rückrufaktionen) entstehen.
3. Der Lieferant erstattet die Aufwendungen, die wir gegenüber unseren Abnehmern gesetzlich zu tragen verpflichtet sind und die auf Mängel der von ihm bezogenen Lieferung zurückzuführen sind.
4. Soweit nicht gesetzlich etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist, haftet der Lieferant für Mängel, die innerhalb von 12 Monaten ab Inbetriebnahme des Liefergegenstandes bzw. ab Abnahme (wenn eine solche gesetzlich oder vertraglich bestimmt ist) auftreten. Im Falle der Nacherfüllung verlängert sich die Frist um weitere 12 Monate am Liefergegenstand Die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln tritt frühestens zwei Monate nach dem die Ansprüche des Endkunden erfüllt sind ein. Diese Ablaufhemmung endet spätestens 5 Jahre nach Lieferung an uns.
5. Der Lieferant ist verpflichtet, für die Dauer der Lieferbeziehung für die Risiken dieses VIII angemessenen Versicherungsschutz zu unterhalten. Der Nachweis ist auf unser Verlangen zu erbringen.
IX. Beistellungen
Von uns beigestellte Teile, Behälter, Spezialverpackungen, Werkzeuge, Messmittel oder Ähnliches (Beistellungen) bleiben unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung von Beistellungen
erhalten wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentum an dem neuen Erzeugnis. Vervielfältigungen von Beistellungen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung angefertigt werden. Die Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in unser Eigentum über. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten an den Beistellungen nicht zu. Beistellungen sowie Vervielfältigungen davon dürfen Dritten (auch Unterlieferanten) nicht zugänglich gemacht und nicht für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet werden.
X. Werkzeuge
Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhalten wir in dem Umfang, in dem wir uns an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligen, Voll- bzw. Miteigentum. Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in unser (Mit)Eigentum über. Sie verbleiben leihweise beim Lieferanten. Der Lieferant ist nur mit unserer Genehmigung befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als unser (Mit)Eigentum zu kennzeichnen. Der Lieferant trägt die Kosten für die Unterhaltung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend unserem Anteil am Ursprungswerkzeug in unserem Eigentum. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht uns ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Lieferanten zu. Der Lieferant hat Werkzeuge, die in unserem (Mit)Eigentum stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen. Nach Beendigung der Belieferung hat der Lieferant auf Verlangen die Werkzeuge sofort an uns herauszugeben, bei Werkzeugen im Miteigentum haben wir nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Lieferanten an diesen zu erstatten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten in keinem Falle zu. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrages gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung. Der Lieferant hat das Werkzeug im vereinbarten Umfang, und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern.
XI. Software
Soweit zum Lieferumfang nicht standardisierte Software gehört, erklärt sich der Lieferant für die Dauer von 5 Jahren ab Lieferung des Liefergegenstandes bereit, nach unseren Vorgaben Veränderungen/Verbesserungen der Software gegen angemessene Kostenerstattung vorzunehmen. Soweit die Software von Vorlieferanten stammt, wird er diese entsprechend verpflichten.
XII. Höhere Gewalt / Längerfristige Lieferverhinderungen
1. Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse befreien den Lieferanten und uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Betroffene hat unverzüglich den anderen Vertragspartner umfassend zu informieren und im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen, um die Auswirkung derartiger Ereignisse zu begrenzen. Der Betroffene hat den anderen Vertragspartner unverzüglich über das Ende der Störung zu informieren.
2. Im Falle einer längerfristigen Lieferverhinderung, der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse oder der Einleitung eines vergleichbaren Verfahrens über einen der Vertragspartner ist der andere Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag bezüglich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Ist der Lieferant von einem der vorstehenden Ereignisse betroffen, wird er uns nach besten Kräften bei der Verlagerung der Produktion des Liefergegenstandes zu uns oder einem Dritten unterstützen, inkl. einer Lizenzierung von für die Produktion notwendigen gewerblichen Schutzrechten zu branchenüblichen Bedingungen.
2. Im Falle einer längerfristigen Lieferverhinderung, der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse oder der Einleitung eines vergleichbaren Verfahrens über einen der Vertragspartner ist der andere Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag bezüglich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Ist der Lieferant von einem der vorstehenden Ereignisse betroffen, wird er uns nach besten Kräften bei der Verlagerung der Produktion des Liefergegenstandes zu uns oder einem Dritten unterstützen, inkl. einer Lizenzierung von für die Produktion notwendigen gewerblichen Schutzrechten zu branchenüblichen Bedingungen.
XIII. Allgemeine Bestimmungen
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von uns angegebene Bestimmungsort.
2. Für das Vertragsverhältnis gilt österreichisches Recht, das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Gerichtsstand ist Linz.
3. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
4. Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen speichern und im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeiten.
2. Für das Vertragsverhältnis gilt österreichisches Recht, das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Gerichtsstand ist Linz.
3. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
4. Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen speichern und im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeiten.
Rockster Austria International GmbH
Matzelsdorf 72
4212 Neumarkt im Mühlkreis
Matzelsdorf 72
4212 Neumarkt im Mühlkreis